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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 IdBuT-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms Inklusion durch Bildung und Teilhabe (Inklusion)
Redaktionelle Abkürzung
IdBuT-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss und die Betriebsstätte der Unternehmen, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen, sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • Das Projekt dient der Zielerreichung i. S. der Nummer 1.1.

  • Der Antragsteller hat sich vor Antragstellung i. S. der Nummer 7.4 Abs. 4 beraten lassen.

  • Der Antragsstichtag wurde eingehalten.

  • Die erforderlichen Unterlagen wurden vollständig eingereicht.

  • Die Ausgaben sind angemessen und notwendig und der Finanzierungsplan ist ausgeglichen.

  • Eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts wird im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Ausgangslage und Ziele des Projekts,

  • Qualität des Umsetzungskonzepts,

  • Querschnittsziele ("Gleichstellung von Männern und Frauen", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "ökologische Nachhaltigkeit/nachhaltige Entwicklung" sowie "Gute Arbeit").

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)