Anlage IdBuT-FördErl - Scoring-Modell zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach den Richtlinien "Inklusion durch Bildung und Teilhabe"
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms Inklusion durch Bildung und Teilhabe (Inklusion)
- Redaktionelle Abkürzung
- IdBuT-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Projektanträge müssen die in Nummer 4.3 der Richtlinien genannten Qualitätskriterien erfüllen. Sie werden von Gutachtern nach einem Punktesystem bewertet, wobei ein Projektantrag maximal insgesamt 100 Punkte erhalten kann. Ein Projektantrag ist förderwürdig, wenn eine Mindestpunktzahl von 60 erreicht wird.
Lfd. Nr. | Qualitätskriterien | Mindestpunktzahl | Höchstpunktzahl |
---|---|---|---|
Hinweis: Alle Querschnittsziele (Nummer 2) sind bei der Konzeptionierung der Vorhaben integriert zu berücksichtigen (Mainstreaming). Sie sind daher im Rahmen der fachlichen Kriterien (Nummer 1) integriert zu beschreiben. Die getrennt dargestellte Bewertung in diesem Scoring dient der Transparenz. | |||
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 40 | 70 |
A) | Ausgangslage und Ziele unter Berücksichtigung der Querschnittsziele z. B.
| 10 | 20 |
B) | Qualität des Umsetzungskonzepts unter Berücksichtigung der Querschnittsziele Schlüssiges Gesamtkonzept Ziele, Inhalte, Methoden, Ablauf sowie Meilensteinplanung, ggf. Kooperation mit kommunaler Gebietskörperschaft und regionalen Bildungsakteuren, Zertifikate, individuelle Voraussetzungen der Projektteilnehmenden, Auswahl und Ansprache der Zielgruppe(n), angemessene Qualifikation des Personals, Evaluation (Formulierung von Prüfsystemen), Angemessenheit der Ausgaben im Verhältnis zur Durchführung und Zielsetzung des Projekts, Umgang mit Widerständen, Kontrolle von Seiten- und Nebeneffekten Beitrag zur Erreichung der inhaltlichen Ziele der Richtlinie, z. B.
| 30 | 50 |
2. | Querschnittsziele | 20 | 30 |
A) | Gleichstellung der Geschlechter, z. B. Beitrag zum Abbau von geschlechtsspezifischen Stereotypen Einbindung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und der oder des kommunalen Integrationsbeauftragten Qualifizierungsmaßnahmen zur gendersensiblen Pädagogik/ Sozialisation | 5 | |
B) | Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, z. B. Beitrag zur Erhöhung der Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen mit Migrationsgeschichte, mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen und aus bildungsbenachteiligten oder sozial benachteiligten Familien Qualifizierungsmaßnahmen zu Themen wie interkulturelle Kompetenzen, Diversity-Management, interreligiöser Dialog, Toleranz, Demokratiebildung Sensibilisierung für die Themen Diskriminierung, Antisemitismus, Antiziganismus, Demokratie, Menschenrechte, Chancengleichheit Barrierefreiheit inklusive räumlicher, zeitlicher, sprachlicher und digitaler Barrierefreiheit | 15 | |
C) | Ökologische Nachhaltigkeit/Nachhaltige Entwicklung Öko-Audit-Zertifizierung nach EMAS - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 *) der Projektträgerin/des Projektträgers bzw. Berücksichtigung verschiedener Dimensionen ökologischer Nachhaltigkeit wie
| 5 | |
D) | Gute Arbeit Die Personalstruktur im Projekt entspricht dem Leitbild "Gute Arbeit" z. B. durch Entgeltgleichheit, Sicherung und Erhöhung von Dauerarbeitsplätzen, Konzepten zur Work-Life-Balance, Familienfreundlichkeit, Weiterbildungsangebote. | 5 |
Die Benennung der Unterpunkte dient nur der bespielhaften Veranschaulichung. Diese Unterpunkte müssen weder abschließend bearbeitet werden noch erheben sie den Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Bearbeitung projektspezifischer zusätzlicher Aspekte ist ausdrücklich erwünscht.
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EG Nr. L 342 S. 1; 2020 Nr. L 303 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. 12. 2018 (ABl. EU Nr. L 325 S. 18).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)