§ 35 NBG - Beendigungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch
- 1.Entlassung (§§ 36 bis 40),
- 2.Verlust der Beamtenrechte (§§ 43 bis 46),
- 3.Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen.
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch den Eintritt in den Ruhestand. Die besonderen Vorschriften über Rechte und Pflichten des Ruhestandsbeamten bleiben unberührt.