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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 30 NJAVollzG - Religiöse Veranstaltungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Arrestantin oder der Arrestant hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres oder seines Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen.

(2) Die Arrestantin oder der Arrestant wird zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.

(3) Die Arrestantin oder der Arrestant kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit der Anstalt oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des Gottesdienstes oder religiösen Veranstaltung erforderlich ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.