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  • ab 11.10.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZustVO-Zivilrecht - Aufgaben nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts (ZustVO-Zivilrecht)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Zivilrecht
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für die Aufgaben der Baubehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).