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  • ab 11.10.2024 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZustVO-Zivilrecht - Aufgaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts (ZustVO-Zivilrecht)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Zivilrecht
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde

  1. 1.

    betreffend Mietspiegel nach § 558c und qualifizierte Mietspiegel nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240), und

  2. 2.

    betreffend Fundsachen und die an ihre Stelle tretenden Erlöse nach den §§ 965 bis 967 und den §§ 973 bis 976 BGB.

(2) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für Anträge auf Aufhebung einer Ehe (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).