§ 3 GGO - Ministerpräsidentin, Ministerpräsident
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wirkt im Rahmen der Außenvertretung des Landes auf eine einheitliche Gestaltung der Beziehungen, insbesondere zum Bund, zu den übrigen Ländern sowie zur Europäischen Union hin.
(2) 1Das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zu ihrer oder seiner Vertretung bestimmte Mitglied der Landesregierung wird durch deren lebensältestes Mitglied vertreten. 2§ 4 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann im Einzelfall Abweichendes regeln.
(3) 1Staatsverträge und Verwaltungsabkommen unterzeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, soweit sie oder er nichts anderes bestimmt hat. 2Vor Aufnahme von Verhandlungen ist das Einverständnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsabkommen, die keine allgemeine politische, wirtschaftliche, soziale, finanzielle oder kulturelle Bedeutung haben, insbesondere
- 1.
nur den Kreis der Vertragsparteien ändern,
- 2.
regelmäßig an eine neue Sachlage angepasst werden müssen oder
- 3.
nach dem Vorbild bestehender Vereinbarungen abgeschlossen werden.