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  • ab 10.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NtRVO - Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Nebentätigkeitsrecht und zur Änderung von Verordnungen zur Arbeitszeit und über Sonderurlaub 
Redaktionelle Abkürzung
NtRVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "Beteiligungsgesprächen nach § 104" durch die Worte "Gesprächen nach § 96" ersetzt.

  2. 2.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8
    Urlaub zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit

    (1) Urlaub unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden

    1. 1.

      zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein anderes Einstiegsamt für die Dauer

      1. a)

        einer Schul- oder Hochschulausbildung,

      2. b)

        einer unmittelbar für eine Laufbahn qualifizierenden beruflichen Aus- oder Fortbildung nach § 22 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO), einer beruflichen Tätigkeit, die in Verbindung mit einer Berufsausbildung oder einem Studium den Zugang zu einer Laufbahn eröffnet (§§ 23 und 25 NLVO) oder eines Vorbereitungsdienstes,

    2. 2.

      für eine Prüfung zur Zulassung zum Aufstieg oder für einen Laufbahnwechsel und für die hierfür notwendige Vorbereitung,

    3. 3.

      zur Ableistung einer Probezeit für eine neue Laufbahn oder ein anderes Einstiegsamt, im Fall eines Dienstherrnwechsels nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes.

    (2) Urlaub nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn

    1. 1.

      dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen und

    2. 2.

      ein dienstliches Interesse für eine Beschäftigung in der anderen Laufbahn oder in einem anderen Einstiegsamt von der für die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Befugnisse zuständigen Behörde, in deren Bereich die Beamtin oder der Beamte später verwendet werden will, festgestellt wird.

    (3) Bezüge können in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 gewährt werden; dies gilt nicht für eine auf den Erwerb eines allgemein bildenden Schulabschlusses gerichtete Schulausbildung."