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  • ab 10.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NtRVO - Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Nebentätigkeitsrecht und zur Änderung von Verordnungen zur Arbeitszeit und über Sonderurlaub 
Redaktionelle Abkürzung
NtRVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten".
    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

      "(1) Die Bewilligung eines Freijahres sowie eines freiwilligen Arbeitszeitkontos bestimmt sich nach § 8a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO), soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

  2. 2.

    In § 7 wird die Verweisung "§ 8a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten" durch die Verweisung "§ 8b Nds. ArbZVO" ersetzt.

  3. 3.

    In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 56 NBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

  4. 4.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 80b" durch die Verweisung "§ 63" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 80b Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 63 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

  5. 5.

    In § 19 werden die Worte "nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG" durch die Worte "zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit nach Maßgabe der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung" ersetzt.