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§ 16 LzOG

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg
Redaktionelle Abkürzung
LzOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320010000000

(1) (weggefallen)

(2) (1) Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 18. Dezember 2012 (BGBl I 2013 S. 162) *)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.
    1. a)

      § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg -, Band 48 Nummer 144), erneut bekannt gemacht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II (Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1. 1. 1919 - 8. 5. 1945), Seite 751 und

    2. b)

      § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg -, Band 48 Nummer 115), erneut bekannt gemacht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II (Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1. 1. 1919 - 8. 5. 1945), Seite 150

    sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

  2. 2.

    Die Vorschriften sind weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird.

    Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Nds. GVBl. S. 262