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§ 16 GLSO

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg
Redaktionelle Abkürzung
GLSO,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320010000000

(1) (weggefallen)

(2) Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel.