§ 16 GLSO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GLSO,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20320010000000
(1) (weggefallen)
(2) Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel.