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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 12 RBeitrStV - Ordnungswidrigkeiten 

Bibliographie

Titel
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
RBeitrStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,

  2. 2.

    der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder

  3. 3.

    den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.