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  • ab 01.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4a RBeitrStV - Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen

Bibliographie

Titel
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
RBeitrStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.

(2) Die Befreiung erfolgt unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.

(3) Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.

(4) Der Antrag auf Befreiung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind nachzuweisen durch

  1. 1.

    die Bezeichnung der Haupt- und Nebenwohnungen, mit denen der Antragsteller bei der in § 10 Abs. 7 Satz 1 bestimmten Stelle angemeldet ist oder sich während des Antragsverfahrens anmeldet, und

  2. 2.

    die Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheids, soweit sich aus diesem alle erforderlichen Angaben ergeben, und

  3. 3.

    auf Verlangen die Vorlage eines geeigneten behördlichen Nachweises, aus dem der Status der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht.

§ 4 Abs. 7 Satz 2 und 4 gelten entsprechend.