§ 73a NKWO - Direktwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die Direktwahl ist § 45 e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
als bisherige Amtsinhaberin oder bisheriger Amtsinhaber im Sinne des § 45 e Abs. 1 Satz 2 NKWG die Hauptverwaltungsbeamtin und der Hauptverwaltungsbeamte jedes bisherigen Wahlgebiets gelten, das dem neuen Wahlgebiet zugehört, und ihre Reihenfolge untereinander alphabetisch ist und
- 2.
sich die nach § 45 e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 NKWG maßgebende Stimmenzahl nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets bestimmt und § 73 Abs. 5 Sätze 5 und 6 und Abs. 7 Satz 3 entsprechend anzuwenden ist.
(2) § 72 Abs. 2, 4, 6 und 7 sowie § 73 Abs. 1, 3, 4 und 6 gelten entsprechend.