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§ 14i NFAG - Anpassung des Finanzausgleichs

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 um 598 000 000 Euro erhöht.

(2) 1Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Teilbetrag in Höhe von 348 000 000 Euro durch eine Reduzierung der Finanzzuweisungen in Folgejahren aufgerechnet. 2Davon entfallen 334 369 000 Euro auf das Jahr 2022 und 13 631 000 Euro auf das Jahr 2023.

(3) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2022 um 46 369 000 Euro und im Jahr 2023 um 13 631 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht.