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  • ab 25.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 NKHilfVO - Kommunikationshilfen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verwendung von geeigneten Kommunikationshilfen nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (Niedersächsische Kommunikationshilfenverordnung - NKHilfVO)
Amtliche Abkürzung
NKHilfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Eine Kommunikationshilfe ist geeignet, wenn sie die Verständigung von einer oder einem Berechtigten mit einer öffentlichen Stelle zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren oder zur Wahrnehmung eigener Interessen in Kindertagesstätten und Schulen sicherstellt.

(2) Kommunikationshilfen sind:

  1. 1.

    Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache,

  2. 2.

    andere Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, insbesondere

    1. a)

      Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,

    2. b)

      Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,

    3. c)

      Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,

    4. d)

      Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten und

    5. e)

      sonstige Personen des Vertrauens der oder des Berechtigten,

  3. 3.

    Kommunikationsmethoden, insbesondere

    1. a)

      Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden und

    2. b)

      gestützte Kommunikation,

    sowie

  4. 4.

    Kommunikationsmittel, insbesondere

    1. a)

      akustisch-technische Hilfen und

    2. b)

      grafische Symbol-Systeme.