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§ 1 AGTierSG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
Amtliche Abkürzung
AGTierSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

Die im Tierseuchengesetz zur Bekämpfung und Verhütung von Tierseuchen vorgesehenen behördlichen Gebote und Verbote können durch tierseuchenbehördliche Verfügungen und durch tierseuchenbehördliche Verordnungen erlassen werden.