§ 1 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
Die im Tierseuchengesetz zur Bekämpfung und Verhütung von Tierseuchen vorgesehenen behördlichen Gebote und Verbote können durch tierseuchenbehördliche Verfügungen und durch tierseuchenbehördliche Verordnungen erlassen werden.