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  • ab 01.08.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PolSEURdErl - 2. Nachuntersuchungen

Bibliographie

Titel
Regelungen zur Untersuchung von Angehörigen der Spezialeinheiten der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSEURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21026

Angehörige der Spezialeinheiten der Polizei sind grundsätzlich alle drei Jahre zu untersuchen. Bei der Bewertung der Ergebnisse ist das fortschreitende Lebensalter zu berücksichtigen. Vorzeitige Nachuntersuchungen sind erforderlich bei ununterbrochener Arbeits- oder Dienstunfähigkeit von mehr als sechs Wochen Dauer und anlassbezogen. Die Ergebnisbewertung von Angehörigen der Spezialeinheiten der Polizei, die ausschließlich logistische Aufgaben oder ausschließlich Führungsaufgaben wahrnehmen, orientiert sich an ihren speziellen Belastungen.