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  • ab 01.08.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PolSEURdErl - 4. Verfahren

Bibliographie

Titel
Regelungen zur Untersuchung von Angehörigen der Spezialeinheiten der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSEURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21026

Die erforderlichen Untersuchungen sind durch die Polizeiärztinnen und Polizeiärzte der Zentralen Polizeidirektion durchzuführen.