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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 48 UVollzO - Einzelseelsorge

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Der Gefangene hat das Recht, den Zuspruch eines Seelsorgers seines Bekenntnisses zu empfangen. 2Nr. 47 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die hauptamtlich oder vertraglich angestellten Anstaltsseelsorger dürfen den Gefangenen ohne Erlaubnis aufsuchen.

(3) Anderen Seelsorgern als Anstaltsseelsorgern erteilt der Richter die Erlaubnis zum seelsorgerischen Besuch des Gefangenen; der Richter bestimmt, ob der Besuch überwacht wird.