Abschnitt 4 PolSEURdErl - 4. Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Regelungen zur Untersuchung von Angehörigen der Spezialeinheiten der Polizei des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolSEURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21026
Die erforderlichen Untersuchungen sind durch die Polizeiärztinnen und Polizeiärzte der Zentralen Polizeidirektion durchzuführen.