§ 16 NRiG - Richtervertretungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Richtervertretungen sind Richterräte, Amtsgerichtsrichtervertretungen und Präsidialräte. 2Die Vorschriften über die Mitglieder von Richtervertretungen gelten für die besonderen Richtervertreterinnen und Richtervertreter (§ 35 Abs. 2) entsprechend.
(2) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) sinngemäß anzuwenden.