Abschnitt 4 FoDKlRdErl - Dienstkleidungszuschuss
Bibliographie
- Titel
- Forstdienstkleidung
- Redaktionelle Abkürzung
- FoDKlRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Der Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. a, c und d erhält bis zwei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst vom Dienstherrn/Arbeitgeber einen Dienstkleidungszuschuss zum ausschließlichen Zweck der Beschaffung von Forstdienstkleidung sowie weiteren vom LZN in Abstimmung mit den NLF festzulegenden Kleidungsstücken, die der Forstdienstkleidung zugerechnet werden.
Der Dienstkleidungszuschuss kann unmittelbar an die Bediensteten oder an das LZN zur treuhänderischen Verwaltung ausgezahlt werden.
Für den Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. b regeln die NLF die Einzelheiten eines erforderlichen Dienstkleidungszuschusses im Betriebshandbuch.
Die Höhe eines Dienstkleidungszuschusses wird vom ML unter Beteiligung der NLF, des MF und des MU festgelegt. Die Höhe des Dienstkleidungszuschusses richtet sich nach den auszuführenden Tätigkeiten.
Der Grundzuschuss beträgt 18,00 EUR im Monat.
Darüber hinaus kann aufgrund der erhöhten Anforderungen ein zusätzlicher Zuschuss für den Personenkreis im Außendienst von einheitlich 7,00 EUR im Monat gewährt werden. Der Außendienst definiert sich durch überwiegende Tätigkeit im Freien.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 9. November 2020 (Nds. MBl. S. 1366)