Art. 2 NtRVO - Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Nebentätigkeitsrecht und zur Änderung von Verordnungen zur Arbeitszeit und über Sonderurlaub
- Redaktionelle Abkürzung
- NtRVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 6. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Im Durchschnitt eines Bezugszeitraums von vier Monaten darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten."
- b)
Satz 3 wird gestrichen.
- 2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"4Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden."
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) 1Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. 2Innerhalb eines Siebentageszeitraums ist eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. 3Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern, kann die Mindestruhezeit auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden."
- 3.
In § 7 Satz 1 werden die Verweisung "§ 80 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 60 Abs. 3" und das Wort "regelmäßige" durch die Worte "individuelle wöchentliche" ersetzt.
- 4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Verweisung "§ 87a" durch die Verweisung "§ 62" ersetzt.
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Eine längerfristige Verteilung der Arbeitszeit in der Form des Freijahres oder eines freiwilligen Arbeitszeitkontos bleibt unberührt."
- 5.
Nach § 8 wird der folgende neue § 8a eingefügt:
"§ 8a
Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten(1) 1Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 60 Abs. 1 NBG) erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. 2Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens sieben Jahre betragen; er muss spätestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres enden. 3Die volle Freistellung vom Dienst innerhalb dieses Zeitraums muss mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate betragen; sie darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört hat. 5Bei der Berechnung der Dienstzeit nach Satz 4 sind Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt wurden, nicht zu berücksichtigen; zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten der Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 62 NBG) sowie der Elternzeit (§ 81 NBG).
(2) Im dienstlichen Interesse kann abweichend von § 60 Abs. 1 NBG zur Abdeckung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe des § 60 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 NBG festgelegt werden.
(3) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag gestattet werden, von einer nach Absatz 1 oder 2 bewilligten Form der Arbeitszeitverteilung in die jeweils andere Form zu wechseln, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Voraussetzungen der jeweils anderen Vorschrift vorliegen."
- 6.
Der bisherige § 8a wird § 8b und wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Freijahresregelung und der freiwilligen Arbeitszeitkonten". - b)
In Absatz 1 werden die Verweisung "§ 80 Abs. 4 NBG" durch die Verweisung "§ 8a Abs. 1" und die Verweisung "§ 80 Abs. 5 NBG" durch die Verweisung "§ 8a Abs. 2" ersetzt und nach dem Wort "entgegenstehen," die Worte "unter Beachtung des § 4 Satz 2" eingefügt.
- c)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "eines Erziehungsurlaubs" durch die Worte "einer Elternzeit" ersetzt.
- d)
In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 80 Abs. 4 Satz 2 NBG" durch die Verweisung "§ 8a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- 7.
§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 1 wird die Angabe "den §§ 2, 4 Satz 2 und § 5" durch die Angabe "§ 2 unter Beachtung des § 4 Satz 2, und von § 5 Abs. 1" ersetzt.
- bb)
In Nummer 3 werden nach den Worten "regelmäßige Arbeitszeit" die Worte "unter Beachtung des § 4 Satz 2" eingefügt.
- b)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) 1Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Dienststellen können die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes über die Beschränkung des § 4 Satz 2 hinaus auf höchstens 66 Stunden verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte eingewilligt hat. 2Die Einwilligung kann zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat widerrufen werden. 3Beamtinnen und Beamten, die in eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht einwilligen oder ihre Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. 4Die Dienststelle führt Listen über die Beamtinnen und Beamten, die eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden haben.
(3) 1Die Dienstvorgesetzten können
- 1.
eine vorübergehende Arbeitszeitverkürzung nach Absatz 1 Nr. 3 anordnen, wenn die Betroffenen eingewilligt haben,
- 2.
anordnen, dass an Sonntagen, Feiertagen oder an anderen dienstfreien Tagen Dienst zu leisten ist, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, und
- 3.
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes im Einzelfall von den §§ 2 und 5 unter Beachtung der Artikel 3 bis 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) abweichen, wenn und soweit dies für eine familiengerechte Arbeitszeitgestaltung notwendig ist, wobei eine über die Beschränkung des § 4 Satz 2 hinausgehende Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig ist.
2Ist im Fall einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 Dienstbefreiung zu gewähren, so soll diese möglichst zusammenhängend gewährt werden. 3Ist aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 an einem Sonn- oder Feiertag Dienst geleistet worden, so ist ein Ersatzruhetag in der Regel innerhalb von zwei Wochen in Verbindung mit der nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Ruhezeit zu gewähren."
- c)
Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Dienstvorgesetzten können Abweichungen von § 4, von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 geregelten Mindestdauer der Pause und von § 5 Abs. 3 unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie 2003/88/EG zulassen, wenn
- 1.
gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder
- 2.
in Ausnahmefällen, in denen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht gewährt werden können, anderweitiger angemessener Schutz gewährt wird."
- 8.
§ 10 wird gestrichen.
- 9.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden §§ 10 und 11.