Anlage 1 NLVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(zu § 22)
A. | Unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende Berufsausbildungen: | |||
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Nr. | Fachrichtung | Berufsausbildung | ||
1 | Agrar- und umweltbezogene Dienste | Berufsausbildung zur Pferdewirtin oder zum Pferdewirt | ||
B. | Unmittelbar für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende, mit einer Prüfung abgeschlossene berufliche Ausbildungen und Fortbildungen: | |||
Nr. | Fachrichtung | Ausbildung oder Fortbildung | ||
1 | Justiz | mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Justizfachangestellten nach der ab 1. August 1998 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten | ||
2 | Gesundheits- und soziale Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossener Fortbildungslehrgang nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde, wenn vorausgegangen sind | ||
a) | eine Berufsausbildung auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes und | |||
b) | eine mit einer Prüfung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgeschlossene Fortbildung in einem Lebensmittelberuf oder eine mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker in einem Lebensmittelberuf | |||
3 | Gesundheits- und soziale Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst vom 18. März 2022 (Nds. GVBl. S. 164) in der jeweils geltenden Fassung | ||
4 | Technische Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker | ||
5 | Wissenschaftliche Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste | ||
6 | Allgemeine Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung zur Verwaltungswirtin oder zum Verwaltungswirt bei dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen, einem niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung oder dem Berufsförderungswerk Bad Pyrmont | ||
7 | Allgemeine Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Archiv | ||
8 | Allgemeine Dienste | In Niedersachsen mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung, allgemeine innere Verwaltung des Landes Niedersachsen oder Kommunalverwaltung |