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  • ab 14.02.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZVR - I. Allgemeine Grundsätze

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren - Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) -
Amtliche Abkürzung
ZVR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100010

Die Gewährung einer (weiteren) Entschädigung nach abgeschlossenem Verfahren setzt voraus, daß die frühere Entscheidung (Bescheid, Urteil, unechter Vergleich) bei heutiger - rechtlicher oder tatsächlicher - Beurteilung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist und ein Festhalten an ihr dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann. Die Gewährung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde.