Abschnitt 1 ZVR - I. Allgemeine Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren - Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) -
- Amtliche Abkürzung
- ZVR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100010
Die Gewährung einer (weiteren) Entschädigung nach abgeschlossenem Verfahren setzt voraus, daß die frühere Entscheidung (Bescheid, Urteil, unechter Vergleich) bei heutiger - rechtlicher oder tatsächlicher - Beurteilung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist und ein Festhalten an ihr dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann. Die Gewährung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde.