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  • ab 14.02.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ZVR - IV. Echte Vergleiche

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren - Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) -
Amtliche Abkürzung
ZVR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100010

Die vorstehenden Richtlinien gelten nicht für Verfahren, die durch echte Vergleiche abgeschlossen worden sind; deren Wiederaufgreifen richtet sich nach allgemeinen Rechtsvorschriften.Nach diesen Richtlinien ist künftig zu verfahren. Zu Ziff. III, 2 weise ich ergänzend darauf hin, daß die Richtlinien in Heft 1/72 (Januar 1972) S. 1 veröffentlicht worden sind.

An den Regierungspräsidenten in Hannover.