Abschnitt 2 JVwDPAV - Dienstpostenbewertung
Bibliographie
- Titel
- Bewertung von herausgehobenen Dienstposten in der Justizverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- JVwDPAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
2.1
Dienstposten der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter bei den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und den Generalstaatsanwaltschaften
Für die Bewertung von Dienstposten der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter gelten in der Regel folgende Grenzwerte:
bis zu 150 Beschäftigte - Bewertung mit BesGr. A 13, ggf. mit Amtszulage;
151 bis 300 Beschäftigte - Bewertung mit BesGr. A 13/A 14 (Bandbreitenbewertung);
301 bis 500 Beschäftigte - Bewertung mit BesGr. A 14/A 15 (Bandbreitenbewertung);
ab 501 Beschäftigte - Bewertung mit BesGr. A 15/A 16 (Bandbreitenbewertung).
Diese Beschäftigtenzahlen gelten auch für Sonderstandorte (z.B. Zentrales Mahngericht, Zentrales Vollstreckungsgericht, Insolvenz- und Registergerichte).
Maßgeblich ist die auf das laufende Jahr bezogene durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten einschließlich der Beschäftigten des richterlichen und staatsanwaltlichen Dienstes und der in Ausbildung befindlichen Beschäftigten.
2.2
Dienstposten der Dezernentinnen und Dezernenten in Justizverwaltungssachen bei den
Landgerichten
Die Dienstposten der Dezernentinnen und Dezernenten in Justizverwaltungssachen bei den Landgerichten werden mit BesGr. A 14 bewertet.
2.3
Herausgehobene Dienstposten der Justizverwaltung bei den Mittelbehörden und dem Finanzgericht
2.3.1
Bei den Oberlandesgerichten kann ein Dienstposten mit BesGr. A 15/A 16 bewertet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Dienstposteninhaberin oder der Dienstposteninhaber Aufgaben
der Sachgebietsleitung und
der Justizverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung
mit Bezirkszuständigkeit und abschließender Entscheidungskompetenz wahrnimmt. Die Ausgestaltung des Dienstpostens muss seiner herausgehobenen Bedeutung für den Geschäftsbereich Rechnung tragen.
2.3.2
Bei den übrigen Mittelbehörden wird in der Regel ein Dienstposten mit BesGr. A 14/A 15 bewertet. Er muss die Anforderungen nach Nummer 2.3.1 erfüllen und - sofern die Aufgaben den Dienstposten nicht ausfüllen - ergänzend auch Aufgaben der Geschäftsleitung beinhalten.
2.3.3
Bei Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung von herausgehobener Bedeutung können bei den Mittelbehörden und dem Finanzgericht Dienstposten mit BesGr. A 14 bewertet werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 der AV vom 2. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 11)