§ 23a NAbgG - Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs gilt § 16 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.
(2) § 69 Abs. 1 bis 3 und 5 NBeamtVG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Monatsbetrag sich in gleichem Maß wie die nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) § 88 Abs. 6 NBeamtVG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beginns des Ruhestands der Beginn der Zahlung der Altersentschädigung tritt.
(4) Der Präsident bestimmt das Nähere über die Berechnung und das Verfahren eines Versorgungsausgleichs.