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  • ab 24.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 KKN-DÜVO - Verfahren zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zum Zweck der Zertifizierung und Rezertifizierung von Zentren der onkologischen Versorgung und zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung durch das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenübermittlungsverordnung - KKN-DÜVO)
Amtliche Abkürzung
KKN-DÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) In einem Antrag auf Anerkennung als kooperierende Einrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKKN sind anzugeben:

  1. 1.

    das Institutionskennzeichen,

  2. 2.

    Art und Version der verwendeten Software und des Schnittstellenformats,

  3. 3.

    die Namen der für die Datenübermittlung an das KKN verantwortlichen Personen und

  4. 4.

    von einer Einrichtung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zusätzlich die Teamnummer und die Namen der Teamleitung und der Teammitglieder.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.

    eine Liste der in den einzelnen Fachabteilungen, Instituten oder Kliniken für die Erfüllung der Meldepflicht verantwortlichen Meldepflichtigen und der Meldeberechtigten sowie der Merkmale, mit denen die einzelnen Meldungen den Meldepflichtigen und den Meldeberechtigten zugeordnet werden können,

  2. 2.

    eine Erklärung der Einrichtung, dass sichergestellt ist, dass die Meldepflichtigen und die Meldeberechtigten vor Datenübermittlung die Einwilligung der betroffenen Person in die Abgabe der Meldung über die kooperierende Einrichtung an das KKN nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GKKN und in den Datenaustausch nach § 5 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 GKKN einholen,

  3. 3.

    eine Erklärung der Einrichtung, dass die Einhaltung der Meldefristen nach dem GKKN sichergestellt ist,

  4. 4.

    eine Erklärung der Einrichtung, dass sie darauf hinwirkt, dass die Meldepflichtigen und die Meldeberechtigten den Anspruch auf die Meldevergütung für die an das KKN übermittelten Meldungen an die kooperierende Einrichtung abtreten,

  5. 5.

    die internen Regelungen zum datenschutzgerechten Umgang mit den aus dem KKN übermittelten Daten,

  6. 6.

    bei Krebsregistrierung im Auftrag eines zertifizierten Organkrebszentrums oder onkologischen Zentrums die aktuelle Zertifizierungsurkunde oder den Nachweis, dass ein Antrag auf Zertifizierung gestellt wurde,

  7. 7.

    bei Übernahme der Meldungen an das KKN durch die antragstellende Einrichtung für eine andere Einrichtung eine Ausfertigung der zwischen diesen Beteiligten geschlossenen Kooperationsvereinbarung,

  8. 8.

    bei Einrichtungen, die nicht oder nicht ausschließlich für zertifizierte Zentren der onkologischen Versorgung Krebserkrankungen registrieren, ein Nachweis über den Auftrag, Tumordaten zusammenzuführen und auszuwerten.

(3) Durch die Übermittlung von Testdaten hat die antragstellende Einrichtung nachzuweisen, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Übermittlung von Meldungen nach den §§ 6 und 7 GKKN erfüllt sind.

(4) Der Vertrauensbereich des KKN entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und nach erfolgreicher Durchführung des Verfahrens nach Absatz 3.

(5) 1Änderungen in Bezug auf Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nrn. 1 und 5 bis 7 sind einmal jährlich dem KKN mitzuteilen. 2Änderungen im Übrigen sind dem Vertrauensbereich des KKN unverzüglich mitzuteilen.