§ 91 NRiG - Reihenfolge der Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mitwirken.