Abschnitt 130a RiStBV - Schutz der Zeugen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
(1) Unter den Voraussetzungen des § 247a StPO prüft der Staatsanwalt, ob es geboten ist, dass sich ein Zeuge während seiner Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Stellt der Staatsanwalt einen entsprechenden Antrag, ist in der Begründung dazu Stellung zu nehmen, ob die Vernehmung aufgezeichnet werden soll.
(2) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift oder durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, prüft der Staatsanwalt, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Unter den Voraussetzungen des § 68 Absatz 2 oder 3 StPO wirkt er darauf hin, dass dem Zeugen gestattet wird, seine vollständige Anschrift, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder seine Identität nicht preiszugeben. Im Fall des § 172 Nummer 1a. GVG beantragt er den Ausschluss der Öffentlichkeit.
(3) Für die Vernehmung des Verletzten in der Hauptverhandlung gilt Nummer 19 a Absatz 2.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 255a StPO wirkt der Staatsanwalt auf eine Ersetzung der Vernehmung von Zeugen durch die Vorführung einer Aufzeichnung seiner früheren Vernehmung in Bild und Ton hin, soweit der Schutz des Zeugen dies gebietet.