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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 69 UVollzO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Der Anstaltsleiter veranlasst die zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Erhebungen, soweit sie nicht der Richter oder der Staatsanwalt durchführt. 2Der Gefangene wird gehört. 3Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt. 4Der Anstaltsleiter legt das Ergebnis seiner Ermittlungen mit einem Antrag auf Festsetzung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme dem Richter vor. 5Dieser kann weitere Erhebungen anordnen oder selbst anstellen.

(2) Vor der Beantragung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der ärztlich behandelt oder beobachtet wird, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.

(3) 1Der Beschluss, mit dem über die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme entschieden wird, ist schriftlich abzufassen und zu begründen. 2Dem anwesenden Gefangenen wird er vom Richter durch Verkündung bekannt gemacht, dem abwesenden formlos mitgeteilt (§ 35 StPO).

(4) Bei der Anordnung und dem Vollzug einer Disziplinarmaßnahme ist darauf zu achten, dass die Verteidigung und die Verhandlungsfähigkeit des Gefangenen nicht beeinträchtigt werden.