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§ 29 ReichssiedG

Bibliographie

Titel
Reichssiedlungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ReichssiedG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340010000000

(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren ... und Steuern ... der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. ...

(2) Die Gebühren- ... und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.