Abschnitt 17 UVollzO - Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) 1Der Gefangene darf grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung des Richters oder des Staatsanwalts - die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der schriftlichen Telekommunikation ergehen darf - aus der Haft entlassen werden. 2Die Anordnung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. 3Bei einer in einem besonderen Eilfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist deren Echtheit vor der Entlassung durch unverzüglichen Rückruf zu überprüfen. 4Dies setzt voraus, dass auf Seiten des Anordnenden die Möglichkeit zu einem solchen Rückruf der Justizvollzugsanstalt sichergestellt wird. 5Eine fernmündlich übermittelte Anordnung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Entlassung ist der Stelle, die sie angeordnet hat, unter Angabe des Zeitpunktes unverzüglich mitzuteilen.
(3) Anstaltsleiter veranlasst die notwendigen Maßnahmen sozialer Hilfe.