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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 120 Nds. SVVollzG - Aufsicht 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Das Fachministerium führt die Aufsicht über die Vollzugsbehörden.

(2) 1Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder solche Entscheidungen oder bestimmte Aufsichtsbefugnisse auf ihm nachgeordnete Stellen übertragen. 2Im Fall der Übertragung wird das Fachministerium oberste Aufsichtsbehörde.