Abschnitt 23 UVollzO - Haftform
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) 1Der Untersuchungsgefangene darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. 2Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt und der Richter seine Unterbringung gemeinsam mit anderen nicht ausgeschlossen hat. 3Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden. 4Der Untersuchungsgefangene darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert (§ 119 Abs. 2 StPO).
(2) Der Untersuchungsgefangene darf, auch wenn er allein untergebracht ist, bei dem Aufenthalt im Freien, beim Gottesdienst bei der Vorführung zum Arzt und bei ähnlichen Anlässen mit anderen Untersuchungsgefangenen zusammengebracht werden; Nr. 22 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) 1Bei gemeinsamer Unterbringung sind die Persönlichkeit insbesondere das Lebensalter und das Vorleben des Gefangenen sowie die Tat, deren er beschuldigt wird, zu berücksichtigen. 2Es ist darauf zu achten, dass die gemeinsame Unterbringung nicht zu Unzuträglichkeiten führt und keine unangemessene Zumutung für die Beteiligten bedeutet.