Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SIIJVAV - Organisatorische Rahmenbedingungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Sicherheitsingenieurinnen Sicherheitsingenieure im Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
SIIJVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34302

1.1 Die im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Justizvollzuges beschäftigten Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Personen im Justizvollzug.

1.2 Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure weisungsfrei und nur den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet.

1.3 Sie vertreten und fördern den Präventionsgedanken eines zeitgemäßen Arbeitsschutzes in Anlehnung an die Regeln des Unfallversicherungsträgers und unterstützen sich dabei gegenseitig.

1.4 Alle Gefangenen, Bediensteten und sonstigen im Justizvollzug beschäftigten Personen haben nach ihren Möglichkeiten bei der Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzuwirken und die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

1.5 Die Fachaufsicht über die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure obliegt der Justizvollzugsarbeitsverwaltung (JVAV).

1.6 Die Dienstaufsicht über die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure obliegt den jeweiligen Beschäftigungsbehörden. Sie unterstehen unmittelbar der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter.

1.7 Die Einbindung der Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure erfolgt gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und Organisationserlass des Justizministeriums als Stabsstelle.

1.8 Den Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieuren sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten durch die Dienst- und Fachaufsichtsbehörden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Berechtigungen zu erteilen. Darunter fallen insbesondere die Erteilung allgemeiner Dienstreisegenehmigung und die Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs, der gegenseitigen Unterstützung sowie der Teilnahme an Fortbildungen und vergleichbaren Veranstaltungen.

1.9 Grundlage für die Einsatzzeitenberechnung ist die Vorschrift des zuständigen Unfallversicherungsträgers in der jeweils gültigen Fassung. Die JVAV berechnet in Abstimmung mit dem Justizministerium und in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieuren den Bedarf und die Verteilung der Einsatzzeiten.

1.10 Zum Zwecke einer engeren Zusammenarbeit, für anstaltsübergreifende Begehungen und bei besonderen Fragestellungen arbeiten die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure bei Bedarf jeweils zu dritt in einem Team zusammen. Dadurch sind die speziellen Fachausbildungen der jeweiligen Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure effektiver nutzbar. Die Vertretungsregelung erfolgt innerhalb der jeweiligen Teams.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2020 (Nds. Rpfl. S. 185)