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  • ab 01.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 1 FzZulKostG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei Kosten für die Zulassung von Fahrzeugen
Redaktionelle Abkürzung
FzZulKostG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung eines Fahrzeuges verweigern, solange die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter

  1. 1.
    die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat oder
  2. 2.
    die Zahlung von Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen bei der jeweiligen Zulassungsbehörde einschließlich der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro schuldet.

(2) Wird die Zulassung durch eine von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter beauftragte Person beantragt, so darf dieser die Höhe rückständiger Gebühren und Auslagen nur mitgeteilt werden, wenn hierfür eine schriftliche Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vorliegt.