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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 46 NRiG - Aufschub der beabsichtigten Maßnahmen in Beteiligungsfällen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

In den Fällen, in denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, darf die beabsichtigte Maßnahme erst getroffen werden, wenn

  1. 1.

    der Präsidialrat nicht fristgerecht Stellung genommen oder in seiner Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hat,

  2. 2.

    die mündliche Erörterung oder die Vermittlung der Einigungsstelle zu einer Einigung geführt hat,

  3. 3.

    die Maßnahme dem Beschluss der Einigungsstelle (§ 60 Abs. 3) entspricht,

  4. 4.

    der Vermittlungsversuch durch die Einigungsstelle nach § 60 Abs. 4 stattgefunden hat oder

  5. 5.

    in den Fällen des § 60 Abs. 5 und 6 die Landesregierung die Maßnahme beschlossen oder ihr zugestimmt hat.