§ 46 NRiG - Aufschub der beabsichtigten Maßnahmen in Beteiligungsfällen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
In den Fällen, in denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, darf die beabsichtigte Maßnahme erst getroffen werden, wenn
- 1.
der Präsidialrat nicht fristgerecht Stellung genommen oder in seiner Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hat,
- 2.
die mündliche Erörterung oder die Vermittlung der Einigungsstelle zu einer Einigung geführt hat,
- 3.
die Maßnahme dem Beschluss der Einigungsstelle (§ 60 Abs. 3) entspricht,
- 4.
der Vermittlungsversuch durch die Einigungsstelle nach § 60 Abs. 4 stattgefunden hat oder
- 5.
in den Fällen des § 60 Abs. 5 und 6 die Landesregierung die Maßnahme beschlossen oder ihr zugestimmt hat.