§ 82 NRiG - Verbot der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts kann das Amt nicht ausüben, wenn
- 1.
gegen das Mitglied Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist, solange das Verfahren andauert, oder
- 2.
dem Mitglied das Führen seiner Amtsgeschäfte gemäß § 35 DRiG vorläufig untersagt ist.