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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 35 Nds. StudAkkVO - Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.

(2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertreterinnen oder Vertretern der Berufspraxis zu berufenden externen Expertinnen oder Experten mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 25 Abs. 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.