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  • ab 01.08.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolSEURdErl - 1. Eignungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Regelungen zur Untersuchung von Angehörigen der Spezialeinheiten der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSEURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21026

Die Angehörigen der Spezialeinheiten des Landes Niedersachsen sind durch die Eigenart ihrer Dienstverrichtung besonderen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt. An ihre Eignung sind deshalb bezüglich der gesundheitlichen Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen.

Grundlage für die ärztliche Untersuchung ist die Polizeidienstvorschrift (PDV 300) "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" (siehe Bezugserlass zu b). Die Eignung für Polizeispezialeinheiten setzt die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit gemäß PDV 300 voraus.

Über die Bestimmungen der PDV 300 hinaus bzw. abweichend von der PDV 300 gelten für Bewerberinnen und Bewerber für die Spezialeinheiten und für die Angehörigen der Spezialeinheiten der Polizei des Landes Niedersachsen die folgenden Regelungen:

  • für das SEK muss die Sehschärfe in der Ferne ohne Korrektur rechts, links und binocular jeweils 1,0 betragen;

  • für das MEK muss die Sehschärfe ohne oder mit Korrektur rechts, links und binocular jeweils 1,0 betragen;

  • nach Durchführung eines refraktionschirurgischen Verfahrens bei Kurzsichtigkeit ist eine Beurteilung der Eignung frühestens ein Jahr nach der Operation möglich, zur Beurteilung der Tauglichkeit ist eine gutachterliche, augenärztliche Stellungnahme (nicht behandelnder oder operierender Augenarzt) nach dem Vordruck "Laserkorrektur" (Anlage) einzuholen;

  • bei Zustand nach Meniskusteilresektion, Zustand nach Achillessehnenruptur und Zustand nach Kreuzband-Ersatzplastik ist die Eignung von regelmäßiger orthopädischer Untersuchung mit Stellungnahme zur Belastbarkeit und Prognose und ggf. Begutachtung abhängig zu machen.

Nichteignung liegt vor:

  • bei regelmäßiger Einnahme von Medikamenten, die die uneingeschränkte Ausübung des Polizeivollzugsdienstes gemäß Nummer 3.1.1 der PDV 300 beeinträchtigen,

  • nach einer Laserbehandlung von Weitsichtigen, da keine langfristigen prognostischen Aussagen nach einem solchen Eingriff vorliegen,

  • bei einem räumlichen Sehen über 100 Winkelsekunden,

  • für das SEK beim Tragen eines herausnehmbaren Zahnersatzes,

  • bei totaler Meniskusentfernung.

Die Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit erfolgt in Form einer Kreislauffunktionsprüfung gemäß dem "Leitfaden für die Ergometrie bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen". Dabei sind für das SEK mindestens 100 v. H. der sogenannten W 170 und für das MEK mindestens 80 v. H. der sogenannten W 150 zu erfüllen. Bei Nichterfüllung der erforderlichen Leistungen kann eine einmalige Wiederholung der Ergometrie innerhalb von zwei Monaten im Medizinischen Dienst der Polizei erfolgen.