§ 24 NPsychKG - Ausübung religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Der untergebrachten Person ist die seelsorgerische Betreuung durch eine Religionsgemeinschaft und die ungestörte Religionsausübung im Krankenhaus zu gewährleisten. Aus zwingenden Gründen der Sicherheit in dem Krankenhaus kann die Teilnahme am Gottesdienst oder an anderen religiösen Veranstaltungen eingeschränkt oder untersagt werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll hierzu vorher gehört werden.
(2) Absatz 1 gilt für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse entsprechend.