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Anlage 1.3 ZustVO-Wirtschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wirtschaft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000
Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
3Sonstiges Gewerberecht
3.1Handwerksrecht
3.1.1Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
3.1.1.1§§ 7a und 7bErteilung von Ausübungsberechtigungen für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für Gesellinnen und Gesellen HWK
3.1.1.2§ 8 Abs. 3Erteilung von Ausnahmebewilligungen für zulassungspflichtige HandwerkeHWK
3.1.1.3§ 16 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9Untersagung der Fortsetzung eines gesetzwidrig ausgeübten Handwerksbetriebes; Verhinderung der Ausübung des untersagten Gewerbes durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete MaßnahmenLk/kS/gsS/sG
3.1.1.4§ 113 Abs. 3 Satz 3Einziehung der BeiträgeHWK
3.1.2EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)HWK
3.2Hufbeschlaggesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), aufgrund des § 8 Abs. 1 bis 3 des Hufbeschlaggesetzes erlassene Verordnungen sowie im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes weiter anwendbare VerordnungenLAVES
3.3Schornsteinfegerrecht
3.3.1Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)Lk, kS, gsS (3)
mit Ausnahme von
3.3.1.1§ 1 Abs. 1 Satz 3Erlass einer Verordnung über die Reinigung und Überprüfung weiterer AnlagenMW
3.3.1.2§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über MängelLk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet der Mangel vorgefunden wird
3.3.1.3§ 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4Entgegennahme von Unterrichtungen über vorläufige Sicherungsmaßnahmen sowie Verfügung von Sicherungsmaßnahmen und Aufhebung vorläufiger SicherungsmaßnahmenLk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet sich die Anlage befindet
3.3.1.4§ 20 Abs. 3 Satz 1Feststellung und Beitreibung rückständiger Gebühren und AuslagenG, in deren Gebiet das von der gebührenpflichtigen Leistung betroffene Grundstück liegt
3.3.2Schornsteinfegergesetz in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. IS. 700, 721) Lk, kS, gsS(3)
mit Ausnahme von
3.3.2.1§ 9 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2Erlass einer Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um einen KehrbezirkMW
3.3.2.2§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. bEntgegennahme von Meldungen über MängelLk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet der Mangel vorgefunden wird
3.3.2.3§ 13 Abs. 1 Nr. 7Aufforderung an die Bezirksschomsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Hilfeleistung bei der BrandbekämpfungG
3.3.2.4§ 16 Abs. 2 Satz 2Erlass einer Verordnung für die AusgleichskasseMW
3.3.2.5§ 16 Abs. 2 Satz 3Beitreibung rückständiger Umlagen für die AusgleichskasseG
3.3.2.6§ 25 Abs. 4 Satz 4Feststellung und Beitreibung rückständiger Gebühren und AuslagenG, in deren Gebiet das von der gebührenpflichtigen Leistung betroffene Grundstück liegt
3.4Gaststättengesetz in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
3.4.1§ 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 30Erlass einer Rechtsverordnung über Mindestanforderungen an die zum Betrieb eines Gaststättengewerbes bestimmten Räume und Erlass einer Rechtsverordnung über Mindestanforderungen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, sowie über die zuständigen Behörden zur Ausführung dieser VerordnungMW
3.4.2§ 12Vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem AnlassG
3.4.3§ 18 Abs. 1 Satz 1Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung einer Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten
a) für das über einen Landkreis hinausgehende Gebiet MI im Einvernehmen mit MW
b) soweit eine Rechtsverordnung nach Buchstabe a nicht erlassen ist, für das Gebiet, das über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber über das Gebiet eines Landkreises hinausgeht Lk
c) soweit eine Rechtsverordnung nach den Buchstaben a und b nicht erlassen ist, für das Gebiet einer Gemeinde G
3.4.4§ 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1Erlass einer Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung über eine allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit
a)in Bezug auf die Festsetzung einer Sperrzeit nach Nummer 3.4.3 Buchst. a für das Gebiet, das über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber über das Gebiet eines Landkreises hinausgeht Lk
b)in Bezug auf die Festsetzung einer Sperrzeit nach Nummer 3.4.3 Buchst. a oder b für das Gebiet einer Gemeinde G
3.4.5§ 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1Entscheidung über eine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für einzelne BetriebeG
3.4.6§ 19Vorübergehendes Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke aus besonderem AnlassG
3.4.7§ 21 Abs. 1Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger PersonenG
3.4.8§ 21 Abs. 2 Satz 1 und § 30Erlass einer Rechtsverordnung über die Zulassung, das Verhalten sowie die Art der Tätigkeit und Entlohnung der Beschäftigten in Gaststättenbetrieben und über die zuständigen Behörden zur Ausführung dieser VerordnungMW
3.4.9§ 22 Abs. 1 und 2Verlangen von Auskünften, Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen, Vornahme von Prüfungen und Besichtigungen und Einsichtnahme in geschäftliche UnterlagenLk/kS/gsS/sG/G - jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Durchführung des Gaststättengesetzes_
3.5Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
§§ 4 bis 6Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens, Stellvertretererlaubnis und Gestattung zur WeiterführungLk/ks
3.6Waffenherstellung und -handel sowie Einfuhr von Waffen und Munition
3.6.1Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
3.6.1.1§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-VerordnungBildung eines staatlichen Prüfungsausschusses für das Land NiedersachsenMW
3.6.2Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)G
mit Ausnahme von
3.6.2.1§ 14Zulassung von Ausnahmen bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im gewerblichen Bereich Lk/kS/gsS/sG
3.6.2.2§ 16 Abs. 1Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses (§ 22 Abs. 1 WaffG) IHK Hannover
3.6.2.3§ 29 Abs. 1Erlaubnis für Waffenherstellerinnen und -hersteller oder Waffenhändlerinnen und -händler (§ 31 Abs. 2 WaffG) zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition jeder Art oder für bestimmte Arten dieser Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlerinnen und -händlern in anderen Mitgliedstaaten Lk/kS/gsS/sG
3.6.3Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130)MEN
3.6.4Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
3.6.4.1§ 5BeschussprüfungMEN
3.6.4.2§ 12 Abs. 1Bescheinigung über die Nichtdurchführbarkeit der PrüfungMEN
3.7Eichgesetz in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)MEN
mit Ausnahme von
3.7.1§§ 16 und 18Verlangen auf Auskunft, Nachschau sowie Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen in Gaststättenbetrieben (§ 9) G/MEN
3.8Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)MEN
mit Ausnahme von
3.8.1§ 6Verlangen auf Auskunft in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgebenG/MEN
3.9Fertigpackungsverordnung in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079)MEN
mit Ausnahme von
3.9.1§ 34Nachschau in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgebenG
3.10Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in Verbindung mit der Preisangabenverordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), geändert durch § 20 Abs. 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)G
3.11(weggefallen)NLStBV
3.12(weggefallen)

(3) Amtl. Anm.:

Erstreckt sich der Bezirk einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer Bezirksschornsteinfegermeisterin oder eines Bezirksschornsteinfegermeisters über das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen selbständigen Stadt hinaus, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt örtlich zuständig, in dessen oder in deren Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung der betreffenden Person befindet oder errichtet werden soll, wenn die gewerbliche Niederlassung innerhalb des Bezirks der betreffenden Person liegt. Liegt die gewerbliche Niederlassung außerhalb des Bezirks der betreffenden Person, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt zuständig, zu dessen oder zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Bezirks der betreffenden Person gehört.

(3) Amtl. Anm.:

Erstreckt sich der Bezirk einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer Bezirksschornsteinfegermeisterin oder eines Bezirksschornsteinfegermeisters über das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen selbständigen Stadt hinaus, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt örtlich zuständig, in dessen oder in deren Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung der betreffenden Person befindet oder errichtet werden soll, wenn die gewerbliche Niederlassung innerhalb des Bezirks der betreffenden Person liegt. Liegt die gewerbliche Niederlassung außerhalb des Bezirks der betreffenden Person, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt zuständig, zu dessen oder zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Bezirks der betreffenden Person gehört.