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Anlage 1.3 ZustVO-Wirtschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wirtschaft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000
Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
3Sonstiges Gewerberecht
3.1Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
3.1.1§§ 7a und 7bErteilung von Ausübungsberechtigungen für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für Gesellinnen und Gesellen HWK
3.1.2§ 8 Abs. 3Erteilung von Ausnahmebewilligungen für zulassungspflichtige HandwerkeHWK
3.1.3§ 9 Abs. 1 und 2Erteilung von Ausnahmebewilligungen oder Bescheinigungen für Staatsangehörige der EU und des EWRHWK
3.1.4§ 16 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9Untersagung der Fortsetzung eines gesetzwidrig ausgeübten Handwerksbetriebes; Verhinderung der Ausübung des untersagten Gewerbes durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete MaßnahmenLk/kS/gsS/sG
3.1.5§ 113 Abs. 3 Satz 3Erlass einer Rechtsverordnung über die Zulassung anderer Formen der BeitragseinziehungMW
3.2Gesetz über den Hufbeschlag vom 20. Dezember 1940 (RGBl. 1941 I S. 3), geändert durch Artikel 176 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), und Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)LAVES
3.3Schornsteinfegerrecht
3.3.1Schornsteinfegergesetz in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)Lk/kS/gsS (2)
mit Ausnahme von
3.3.1.1§ 1 Abs. 2Erlass einer Rechtsverordnung über Reinigung und Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten usw. (Kehr- und Überprüfungsordnung) MW
3.3.1.2§ 4 Abs. 1 Satz 2Führung der Liste der Bewerberinnen und Bewerber um einen KehrbezirkMW
3.3.1.3§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.bEntgegennahme von Mängelmeldungen der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des BezirksschornsteinfegermeistersLk/kS/gsS, in dem oder in der der Mangel vorgefunden wird
3.3.1.4§ 13 Abs. 1 Nr. 7Aufforderung an die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Hilfeleistung bei der BrandbekämpfungG
3.3.1.5§ 16 Abs. 2 Satz 2Erlass einer Rechtsverordnung über die Einrichtung einer Ausgleichskasse für die LehrlingsausbildungskostenMW
3.3.1.6§ 16 Abs. 2 Satz 3Beitreibung rückständiger Umlagen für die AusgleichskasseG
3.3.1.7§ 24 Abs. 1Erlass einer Rechtsverordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und ÜberprüfungsgebührenordnungMW
3.3.1.8§ 25 Abs. 4 Satz 4Feststellung und Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeisterin und des Bezirksschornsteinfegermeisters nach der Kehr- und ÜberprüfungsgebührenordnungG
3.3.2Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314)Lk/kS/gsS (2)
3.4Gaststättengesetz in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
3.4.1§ 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 30Erlass einer Rechtsverordnung über Mindestanforderungen an die zum Betrieb eines Gaststättengewerbes bestimmten Räume und Erlass einer Rechtsverordnung über Mindestanforderungen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, sowie über die zuständigen Behörden zur Ausführung dieser VerordnungMW
3.4.2§ 12Vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem AnlassG
3.4.3§ 18 Abs. 1 und § 30Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung einer Sperrzeit für Schank-, Speisewirtschaften und öffentliche Vergnügungsstätten und über die zuständigen Behörden zur Ausführung dieser VerordnungMI im Einvernehmen mit MW
3.4.4§ 18 Abs. 1Erlass einer Rechtsverordnung über allgemeine Verlängerungen, Verkürzungen oder Aufhebungen der Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse,
a)die nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehenG
b)die über das Gebiet einer Gemeinde, aber nicht über das Gebiet eines Landkreises hinausgehenLK
3.4.5§ 19Vorübergehendes Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke aus besonderem AnlassG
3.4.6§ 21 Abs. 1Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger PersonenG
3.4.7§ 21 Abs. 2 Satz 1 und § 30Erlass einer Rechtsverordnung über die Zulassung, das Verhalten sowie die Art der Tätigkeit und Entlohnung der Beschäftigten in Gaststättenbetrieben und über die zuständigen Behörden zur Ausführung dieser VerordnungMW
3.4.8§ 22 Abs. 1 und 2Verlangen von Auskünften, Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen, Vornahme von Prüfungen und Besichtigungen und Einsichtnahme in geschäftliche UnterlagenLk/kS/gsS/sG/G - jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Durchführung des Gaststättengesetzes_
3.5Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 157 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
§§ 4 bis 6Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaft¬lichen Unternehmens, Stellvertretererlaubnis und Gestattung zur WeiterführungLk/ks
3.6Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 111 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
3.6.1§ 5 Abs. 5Errichtung eines BlindenwarenvertriebsausschussesLS
3.6.2§ 6 Abs. 5Verlangen des Vorzeigens des Blindenwarenvertriebsausweises sowie Vorlage mitgeführter Waren oder Warenkataloge und auf Einstellung der TätigkeitLk/kS/gsS/sG/G
3.7Waffenherstellung und -handel sowie Einfuhr von Waffen und Munition
3.7.1Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318)Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
3.7.1.1§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-VerordnungBildung eines staatlichen Prüfungsausschusses für das Land NiedersachsenMW
3.7.2Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123)G
mit Ausnahme von
3.7.2.1§ 14Zulassung von Ausnahmen bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im gewerblichen Bereich Lk/kS/gsS/sG
3.7.2.2§ 16 Abs. 1Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses (§ 22 Abs. 1 WaffG) IHK Hannover
3.7.2.3§ 29 Abs. 1Erlaubnis für Waffenherstellerinnen und -hersteller oder Waffenhändlerinnen und -händler (§ 31 Abs. 2 WaffG) zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition jeder Art oder für bestimmte Arten dieser Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlerinnen und -händlern in anderen Mitgliedstaaten Lk/kS/gsS/sG
3.7.3Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des BeschussgesetzesMEN
3.7.4Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), geändert durch Artikel 116 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
3.7.4.1§ 5BeschussprüfungMEN
3.7.4.2§ 12 Abs. 1Bescheinigung über die Nichtdurchführbarkeit der PrüfungMEN
3.8Eichgesetz in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 115 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)MEN
mit Ausnahme von
3.8.1§§ 16 und 18Verlangen auf Auskunft, Nachschau sowie Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen in Gaststättenbetrieben (§ 9) G/MEN
3.9Gesetz über Einheiten im Messwesen in der Fassung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 114 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)MEN
mit Ausnahme von
3.9.1§ 6Verlangen auf Auskunft in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgebenG/MEN
3.10Fertigpackungsverordnung in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), zuletzt geändert durch Artikel 286 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)MEN
mit Ausnahme von
3.10.1§ 34Nachschau in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgebenG
3.11Preisangaben- und Preisklauselgesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in Verbindung mit der Preisangabenverordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), geändert durch § 20 Abs. 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)G
3.12Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302), und auf dieses Gesetz gestützte RechtsverordnungenNLStBV
mit Ausnahme von
3.12.1§ 3 Abs. 7, § 21 a Abs. 1Erlaubnisverfahren für den gewerblichen Güterkraftverkehr (Erlaubnisbehörde); AufsichtLk/kS/gsS
3.12.2§ 1 der Verordnung über den grenzüber¬schreitenden Güter¬kraftverkehr und den KabotageverkehrLizenzverfahren für den gewerblichen Güterkraftverkehr (Lizenzbehörde); AufsichtLk/kS/gsS

(2) Amtl. Anm.:

Erstreckt sich ein Kehrbezirk über das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen selbständigen Stadt hinaus, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt örtlich zuständig, in dessen oder in deren Bezirk sich die gewerbliche Niederlassung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters befindet oder errichtet werden soll, sofern die gewerbliche Niederlassung innerhalb des Kehrbezirks liegt. Liegt die gewerbliche Niederlassung außerhalb des Kehrbezirks, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt zuständig, zu dessen oder zu deren Bezirk der überwiegende Teil des Kehrbezirks gehört.

(2) Amtl. Anm.:

Erstreckt sich ein Kehrbezirk über das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen selbständigen Stadt hinaus, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt örtlich zuständig, in dessen oder in deren Bezirk sich die gewerbliche Niederlassung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters befindet oder errichtet werden soll, sofern die gewerbliche Niederlassung innerhalb des Kehrbezirks liegt. Liegt die gewerbliche Niederlassung außerhalb des Kehrbezirks, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt zuständig, zu dessen oder zu deren Bezirk der überwiegende Teil des Kehrbezirks gehört.