Art. 1 RStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
- Redaktionelle Abkürzung
- RStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620070000000
(1) Dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 am 1. Januar 1992 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, so wird dies bis zum 31. Januar 1992 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.