Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 10 Abs.1 BeamtVG
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 10 Abs.1 BeamtVG
- Redaktionelle Abkürzung
- VdBeamtVGDf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046073
RdErl. d. MF v. 20.1.1993 - 46 21 13/10 -
Vom 20. Januar 1993 (Nds. MBl. S. 149) (1)
- VORIS 20442 00 00 46 073 -
Nach dem RdErl. d. MF vom 20. Dezember 1993 (Nds. MBl. 1994 S. 126) gilt:
"RdErl. d. MF v. 20.12.1993 - 46 21 13/10 -
- VORIS 20442 00 00 46 073 -
Bezug: RdErl. v. 20.1.1993 (Nds. MBl. S. 149)
Auf Grund Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 Nr. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Achtes Dienstrechtsänderungsgesetz) vom 30.6.1989 (BGBl. I S. 1282) wurden § 48a BRRG und § 79a BBG mit Wirkung vom 1.8.1989 dahingehend geändert, daß auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft der Beamtin oder des Beamten mit dem betreuten minderjährigen Kind/pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen verzichtet wurde und es seitdem nur noch auf die tatsächliche Wahrnehmung der Betreuung und Pflege ankommt. § 87a Abs. 1 Nr. 2 NBG erhielt mit Wirkung vom 1.1.1991 eine gleichlautende Fassung.
Für unter den genannten Voraussetzungen bewilligte Freistellungen ist ebenfalls im Rahmen der Berücksichtigung von Zeiten nach § 10 Abs. 1 BeamtVG nicht mehr auf das Erfordernis der häuslichen Gemeinschaft der Beamtin oder des Beamten mit der zu pflegenden oder zu betreuenden Person abzustellen.
Bezüglich der weiteren Voraussetzungen verweise ich auf die im Bezugserlaß enthaltenen Regelungen."
"RdErl. d. MF v. 20.12.1993 - 46 21 13/10 -
- VORIS 20442 00 00 46 073 -
Bezug: RdErl. v. 20.1.1993 (Nds. MBl. S. 149)
Auf Grund Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 Nr. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Achtes Dienstrechtsänderungsgesetz) vom 30.6.1989 (BGBl. I S. 1282) wurden § 48a BRRG und § 79a BBG mit Wirkung vom 1.8.1989 dahingehend geändert, daß auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft der Beamtin oder des Beamten mit dem betreuten minderjährigen Kind/pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen verzichtet wurde und es seitdem nur noch auf die tatsächliche Wahrnehmung der Betreuung und Pflege ankommt. § 87a Abs. 1 Nr. 2 NBG erhielt mit Wirkung vom 1.1.1991 eine gleichlautende Fassung.
Für unter den genannten Voraussetzungen bewilligte Freistellungen ist ebenfalls im Rahmen der Berücksichtigung von Zeiten nach § 10 Abs. 1 BeamtVG nicht mehr auf das Erfordernis der häuslichen Gemeinschaft der Beamtin oder des Beamten mit der zu pflegenden oder zu betreuenden Person abzustellen.
Bezüglich der weiteren Voraussetzungen verweise ich auf die im Bezugserlaß enthaltenen Regelungen."