Nach dem RdErl. d. MF vom 20. Dezember 1993 (Nds. MBl. 1994 S. 126) gilt:
"RdErl. d. MF v. 20.12.1993 - 46 21 13/10 -
- VORIS 20442 00 00 46 073 -
Bezug: RdErl. v. 20.1.1993 (Nds. MBl. S. 149)
Auf Grund Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 Nr. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Achtes Dienstrechtsänderungsgesetz) vom 30.6.1989 (BGBl. I S. 1282) wurden § 48a BRRG und § 79a BBG mit Wirkung vom 1.8.1989 dahingehend geändert, daß auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft der Beamtin oder des Beamten mit dem betreuten minderjährigen Kind/pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen verzichtet wurde und es seitdem nur noch auf die tatsächliche Wahrnehmung der Betreuung und Pflege ankommt. § 87a Abs. 1 Nr. 2 NBG erhielt mit Wirkung vom 1.1.1991 eine gleichlautende Fassung.
Für unter den genannten Voraussetzungen bewilligte Freistellungen ist ebenfalls im Rahmen der Berücksichtigung von Zeiten nach § 10 Abs. 1 BeamtVG nicht mehr auf das Erfordernis der häuslichen Gemeinschaft der Beamtin oder des Beamten mit der zu pflegenden oder zu betreuenden Person abzustellen.
Bezüglich der weiteren Voraussetzungen verweise ich auf die im Bezugserlaß enthaltenen Regelungen."
Nach § 10 Abs. 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten anerkannt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von ihr oder ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorbehaltlich der zu erwartenden Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) liegt in Ergänzung der in den Tz 10.1.9 bis 10.1.10 genannten Tatbestände eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung auch dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf eigenen Wunsch
- zur Betreuung und Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren oder
- zur Betreuung und Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
die in häuslicher Gemeinschaft mit ihr oder ihm leben bzw. gelebt haben, aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
Dies gilt unter der Voraussetzung, daß
- die Beamtin oder der Beamte bis zur Wiedereinstellung in das privatrechtliche Arbeitsverhältnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht anderweitig erwerbstätig war,
- die Beamtin oder der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vor dem Ausscheiden auf unbestimmte Zeit eingestellt war,
- die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach § 79a BBG oder entsprechendem Landesrecht, in Niedersachsen § 87a NBG (in der jeweils geltenden Fassung) nicht überschritten hat. Dies gilt auch für Zeiten der Unterbrechung vor dem 1.9.1960 (Inkrafttreten des § 80 Abs. 2 NBG F. 1960 als Vorgängervorschrift zu § 87a NBG).
Ich bitte, künftig entsprechend zu verfahren. Sollte in rechtskräftig oder unanfechtbar abgeschlossenen Fällen bisher anders entschieden worden sein, so sind entsprechende Zeiten auf Antrag und vom Antragsmonat an zu berücksichtigen.
An das
Niedersächsische Landesverwaltungsamt.
Nachrichtlich:
An die
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.