Art. 3 NtRVO - Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Nebentätigkeitsrecht und zur Änderung von Verordnungen zur Arbeitszeit und über Sonderurlaub
- Redaktionelle Abkürzung
- NtRVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten". - b)
Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) Die Bewilligung eines Freijahres sowie eines freiwilligen Arbeitszeitkontos bestimmt sich nach § 8a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO), soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden."
- c)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
- 2.
In § 7 wird die Verweisung "§ 8a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten" durch die Verweisung "§ 8b Nds. ArbZVO" ersetzt.
- 3.
In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 56 NBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.
- 4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 80b" durch die Verweisung "§ 63" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 80b Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 63 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
- 5.
In § 19 werden die Worte "nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG" durch die Worte "zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit nach Maßgabe der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung" ersetzt.